bschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Paliperidon (N05AX13) und dem Handelsnamen Xeplion® oder entsprechender Generika.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Virchowstraße 30
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zion Embaye
E-Mail:
Telefon: +49 6215617289
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/
Abschnitt II: Gegenstand
bschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Paliperidon (N05AX13) und dem Handelsnamen Xeplion® oder entsprechender Generika.
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Paliperidon (N05AX13) und dem Handelsnamen Xeplion® oder entsprechender Generika innerhalb des Zeitraumes vom 01.12.2022 bis zum 30.11.2024 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-house-Modell).
siehe frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren mit der Bekanntmachungsnummer im ABl.:
Verfahrensnummer: AOK22092-990
Bei Punkt II.1.7) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert 0.01 EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
bschluss nicht exklusiver Rabattverträge gemäß §§ 130a Abs. 8/130c Abs. 1 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Paliperidon (N05AX13) und dem Handelsnamen Xeplion® oder entsprechender Generika.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Open-House-Verfahren dem Wirkstoff Paliperidon (N05AX13) und dem Handelsnamen Xeplion® oder entsprechender Generika endet zum 31.01.2024.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
"§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden ...".