Direktvergabe von Straßenbahnverkehr gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S 232-573660)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirna
Postleitzahl: 01796
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe von Straßenbahnverkehr gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 3 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV. Er beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VO 1370/2007 an einen internen Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben. Zu vergebende Leistung ist das Verkehrsnetz Kirnitzschtalbahn.
Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Oberelbe verwiesen (https://www.vvo-online.de/doc/VVO-Nahverkehrsplan.pdf).
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach.
Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG.
Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf Nachfrage von der unter Ziffer I.1) genannten Stelle bereitgestellt.
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 100.000 Fahrplankilometer pro Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich unter http://www.ovps.de/Verkehrsmittel/Kirnitzschtalbahn/Tarife-und-Fahrplan/4194/
Die Umsetzung der Ergebnisse einer Machbarkeitsstudie zum Ausbau des Netzes der Kirnitzschtalbahn hat Auswirkungen auf das Leistungsvolumen des Auftrages. Sollte aufgrund des Ergebnisses der Machbarkeitsstudie das Streckennetzz erweitert werden, ist die Umsetzung und bauliche Fertigstellung der Verlängerung der Kirnitzschtalbahn und damit der Erweiterung des Leistungsvolumens nicht vor 2030/31 zu erwarten. Aufgrund dessen wird das Leistungsvolumen in zwei Betriebsstufen beschrieben, wobei die zweite Betriebsstufe als Option ab 2030/31 ausgestaltet wird. Die genaue Ausgestaltung der Optionen wird aufgrund der limitierten Zeichenzahl im Vorabbekanntmachungsdokument im Ergänzungsdokument festgelegt. Für den öffentlichen Dienstleistungsauftrages wird daher im Rahmen der Vorabbekanntmachung vorläufig mit einer Höchstlaufzeit von 15 Jahren geplant.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge behält sich vor, die Verkehrsleistungen während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Die Modalitäten werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt.
Der Betrieb der Kirnitzschtalbahn setzt die Inanspruchnahme von betriebsnotwendiger Infrastruktur voraus. Der diskriminierungsfreie Zugang zu wesentlichen Infrastruktureinrichtungen gegen Entgelt wird gewährt.
Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Direktvergabe von Straßenbahnverkehr gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Direktvergabe von Straßenbahnverkehr gemäß Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB an einen Inhouse-Betreiber
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Er beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen
Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VO 1370/2007 an einen internen Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben.
Er beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen
Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB an einen Inhouse-Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben.
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
Direkte Vergabe an einen Inhouse-Betreiber (Art. 5.1 von 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB)