Breitbandausbau Stadt Gröditz - Weiße Flecken und Gewerbegebiet Zeithain Nord 1
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gröditz
NUTS-Code: DED2E Meißen
Postleitzahl: 01609
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.groeditz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Breitbandausbau Stadt Gröditz - Weiße Flecken und Gewerbegebiet Zeithain Nord 1
Die Stadt Gröditz beabsichtigt, die Förderung des Ausbaus von nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandinfrastrukturen (sog. NGA-Netze im Sinne der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung vom 28. November 2019; im Folgenden: „Förderrichtlinie des Bundes“) mit schnellen Internetanschlüssen für Teile des Stadtgebietes der Stadt Gröditz sowie in Teilen des Gemeindegebietes der Gemeinden Glaubitz, Nünchritz, Röderaue, Wülknitz und Zeithain. Ziel ist die Schließung der sogenannten Wirtschaftlichkeitslücke im Sinne von Ziffer 3.1 der Förderrichtlinie des Bundes.
Weiße Flecken
Die Stadt Gröditz als Konzessionsgeber beabsichtigt, zur Versorgung aller Bürger, Gewerbetreibenden, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen im Projektgebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten, den Bau und Betrieb eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netzes) und die Erbringung von Endkundendienstleistungen im Projektgebiet zu fördern.
Das Los 1 erstreckt sich auf Teilgebiete in den Gemeinden, die als sog. weißer NGA-Fleck eingestuft werden, in denen also eine Versorgung mit einer Downloadrate von mindestens 30 Mbit/s aktuell nicht vorhanden und innerhalb der nächsten drei Jahre auch nicht zu erwarten ist.
Die Stadt Gröditz verfolgt die Zielstellung gemäß den Fördermittelbedingungen, eine flächendeckende Next-Generation-Access (NGA-) Breitbandversorgung im gesamten Ausbaugebiet zu erreichen. Das Ziel ist die Herstellung einer flächendeckenden Versorgung mit Breitbandinternetanschlüssen und entsprechenden Diensten mit Datenübertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s im Downstream für private Teilnehmer und 1 Gbit/s im Down- und Upstream für jedes Unternehmen, jede Schule und jedes Krankenhaus in den Ausbaugebieten. Mit der Fertigstellung des NGA-Netzes müssen alle im Erschließungsgebiet vorhandenen Anschlussnehmer (insbesondere Haushalte, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, Bildungseinrichtungen etc.) zuverlässig an das NGA-Netz angeschlossen sein.
Die zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen ausschließlich zur Erstellung und den Betrieb der NGA-Netze verwendet werden, welche im Eigentum des Konzessionsnehmers stehen. Der Konzessionsnehmer erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, das entsprechende NGA-Netz unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Fördermittel zu errichten, aktive und passive Komponenten zu installieren, das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entsprechende Dienstleistungen und Angebo-te (Telefonie, Internet-Zugang sowie Mehrwertdienste, wie z. B. IP-TV) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen.
Option:
Gemäß dem Einheitlichen Materialkonzept und dem Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus vom 2. April 2019 (im Folgenden: „Materialkonzept des Bundes“) sind die Dimensionierung und Verlegung neuer Leerrohre sowie die Errichtung von Verteileinrichtungen, Schächten und Zuführungen so vorzunehmen, dass auf Basis dieser Maßnahme auch die Erweiterung der realisierten Infrastruktur gewährleistet wird. Eine Erweiterung des Netzes ist z. B. denkbar, wenn Teilnehmer, die bereits mit 30 Mbit/s oder mehr versorgt sind und an den geförderten Trassen (Anschluss der „weißen Flecken“) liegen. Eine Förderung des Anschlusses sog. „schwarzer Flecken“ ist ausgeschlossen.
Um eine Erweiterung zur entsprechenden Erschließung vorzubereiten, kann ein sog. Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten gemäß der Hinweisschreiben der atene KOM GmbH vom 4. Februar 2020 und vom 31. August 2020 sowie gemäß des Begleitschreibens „Häufige Fragen und Antworten (FAQ) zum Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten“ vom 31. August 2020, der Checkliste zum Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten vom 31. August 2020 und des Schreibens „Eigenerklärung zum Vortrieb“ erfolgen. Dabei werden über die Mindestvorgaben des Materialkonzeptes des Bundes hinausgehende Reservekapazitäten verlegt. Die zukünftige Erschließung kann soweit vorbereitet werden, dass eine Muffe an der Grundstücksgrenze oder auch auf dem Grundstück abgelegt wird. Die Ausgaben für Tiefbauleistungen und Material sind bis zur oben genannten Muffe förderfähig.
Die Bieter haben mit Ihrem Angebot für das Los 1 optional den entsprechenden Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten gemäß ihrer Netzplanung für die Erschließung der „weißen Flecken“ anzubieten. Ziel des Konzessionsgebers ist es dabei, unter Einhaltung der Fördermittelbedingungen eine möglichst große Erweiterung der für die Erschließung der weißen Flecken herzustellenden und zu betreibenden NGA-Netze zu erreichen.
Dem Konzessionsgeber steht insoweit eine einseitige Option zu, die vorbeschriebene Erweiterung der NGA-Netze zusätzlich zur Erschließung der weißen Flecken zu bezuschlagen. Die Bieter haben aber ausdrücklich keinen Anspruch auf die Bezuschlagung auch der Option.
- Kriterium: Zuwendungsbetrag (50 %)
- Kriterium: Umsetzung (35 %)
- Kriterium: Endabnehmerpreise (15%)
Der Konzessionsgeber hat sich in Anlehnung an § 30 Abs. 3 VgV ausdrücklich vorbehalten, den Auftrag über die Lose 1 und 2 zusammen an einen Bieter auf der Grundlage einer losübergreifenden Bewertung zu vergeben. Die Bewertung der Loskombination erfolgte dabei durch die Gesamtwertung der erreichten Punkte je Los in den drei Hauptwertungskriterien („Zuwendungsbetrag“, „Umsetzung“ und „Endabnehmerpreise“).
Gewerbegebiet Zeithain Nord ZN 1
Die Stadt Gröditz als Konzessionsgeber beabsichtigt, zur Versorgung aller Bürger, Gewerbetreibenden, Unternehmen, öffentlichen Einrichtungen und Bildungseinrichtungen im Projektgebiet mit breitbandigen Telekommunikationsdiensten, den Bau und Betrieb eines nachhaltigen sowie zukunfts- und hochleistungsfähigen Breitbandnetzes (NGA-Netzes) und die Erbringung von Endkundendienstleistungen im Projektgebiet zu fördern.
Das Los 2 erstreckt sich auf Gewerbestandorte in dem Ausbaugebiet innerhalb der Gemeinde Zeithain der Kooperation Elbe-Röder-Dreieck in denen eine Versorgung mit einer Downloadrate von mindestens 30 Mbit/s je internetverbundenem Arbeitsplatz / Betriebsmittel von drei ortsansässigen Gewerbebetrieben aktuell nicht vorhanden und innerhalb der nächsten drei Jahre auch nicht zu erwarten ist.
Der Konzessionsgeber verfolgt die Zielstellung gemäß den Fördermittelbedingungen, eine Next-Generation-Access (NGA-)Breitbandversorgung für die beschriebenen Gewerbetreibenden in den Ausbaugebieten zu erreichen. Das Ziel ist die Herstellung einer Versorgung mit Breitbandanschlüssen und entsprechenden Diensten mit Datenübertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für die beschriebenen Gewerbetreibenden in den Ausbaugebieten.
Die zur Verfügung gestellten Fördermittel dürfen ausschließlich zur Erstellung und den Betrieb der NGA-Netze verwendet werden, welche im Eigentum des Konzessionsnehmers stehen. Der Konzessionsnehmer erhält hierbei das Recht bzw. übernimmt die Verpflichtung, das entsprechende NGA-Netz unter Nutzung der zur Verfügung gestellten Fördermittel zu errichten, aktive und passive Komponenten zu installieren, das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 7 Jahren zu betreiben und gegenüber den örtlichen Endkunden sowie interessierten Drittanbietern entsprechende Dienstleistungen und Angebote (Telefonie, Internet-Zugang sowie Mehrwertdienste, wie z. B. IP-TV) zu marktüblichen Konditionen zu erbringen.
- Kriterium: Zuwendungsbetrag (50 %)
- Kriterium: Umsetzung (35 %)
- Kriterium: Endabnehmerpreise (15 %)
Der Konzessionsgeber hat sich in Anlehnung an § 30 Abs. 3 VgV ausdrücklich vorbehalten, den Auftrag über die Lose 1 und 2 zusammen an einen Bieter auf der Grundlage einer losübergreifenden Bewertung zu vergeben. Die Bewertung der Loskombination erfolgte dabei durch die Gesamtwertung der erreichten Punkte je Los in den drei Hauptwertungskriterien („Zuwendungsbetrag“, „Umsetzung“ und „Endabnehmerpreise“).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Weiße Flecken
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Borken
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 46325
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Los-Nr.: 2;
Bezeichnung des Auftrags: Gewerbegebiet Zeithain Nord;
Tag der Entscheidung über die Konzessionsvergabe: 16. Mai 2022;
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4;
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 3;
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0;
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0;
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 4;
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: Nein;
Name und Anschrift des Konzessionärs:
Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH,
Am Kuhm 31,
46325 Borken;
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: Ja;
Gesamtwert der Konzession/des Loses: 288.162,06 EUR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
1. Bitte beachten Sie, dass die Vergabekammer Sachsen und das Oberlandesgericht Dresden der Rechtsmeinung sind, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren unzulässig ist, da bei der Art der zuvergebenden Konzession die Bereichsausnahme des § 149 Nr. 8 GWB vorliegt.
Sofern die Bieter anderer Rechtsansicht sind und ein Vergabenachprüfungsverfahren für zulässig erachten,gelten folgende Hinweise:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird(§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabeder Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe derVergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis bzw. – soweit dieVergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf derTeilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag istebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in §135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
2. Sofern die Bieter der Rechtsansicht der Vergabekammer Sachsen und des Oberlandesgerichtes folgen, sind für Rechtsbehelfe gegen das Verfahren die Zivilgerichte zuständig.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland