Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau, M 3 - B 95 bis Seniorenresidenz_NTV 10 Referenznummer der Bekanntmachung: 5.232.7151.006
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau, M 3 - B 95 bis Seniorenresidenz_NTV 10
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau, M 3 - B 95 bis Seniorenresidenz
09123 Chemnitz - Harthau
Planungsleistungen: Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 bis 9, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung, Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 und 6, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 14 HOAI 2013 Ingenieurtechnische Kontrolle
EFRE Förderperiode 2014 bis 2020, FV-Reg-Nr.103307052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau, M 3 - B 95 bis Seniorenresidenz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09112
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09123 Chemnitz- Harthau
Planungsleistungen: Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 bis 9, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung, Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 und 6, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 14 HOAI 2013 Ingenieurtechnische Kontrolle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09112
Land: Deutschland
Im Zuge der Ausführungsplanung war es erforderlich, die Maßnahmenabschnitte umzuplanen, anzupassen bzw. zu überplanen. Im Zuge der Ausführungsplanung musste das vorhandene Baugrundgutachten auf Grund der erforderlichen Detailplanung im Rahmen der Ausführungsplanung ergänzt werden. Hierzu waren zusätzliche Baugrundnacherkundungen erforderlich, die auf Grund der oben beschriebenen örtlichen Verhältnisse nicht in der erforderlichen Tiefe im Rahmen der Entwurfs- und Genehmigungsplanung erbracht wurden. Die im Maßnahmenabschnitt M3.70l herzustellende endgültige Wartungszufahrt zur HWS-Anlage kann aufgrund der im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen, der unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümer, nicht als Baustellenzufahrt genutzt werden. Aus diesem Grund musste eine neue Baustellenzufahrt am Ende des Maßnahmenabschnittes M3.70l geplant und umgesetzt werden. Die Bauwerke waren in den Bauwerksplänen im Grundriss und im Längsschnitt im für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung erforderlichen Leistungsbild dargestellt und gezeichnet.
Baugruben, Verbauten und deren Auswirkungen, insbesondere auf die bauzeitliche Verkehrsführung und den vorhandenen Gebäude- und Leitungsbestand waren schematisch, wie im Rahmen einer Entwurfs-/Genehmigungsplanung erforderlich, dargestellt und beschrieben. Aus diesem Grund waren einige Leistungen und Mengen in der Kostenberechnung nicht enthalten. Die Kostenberechnung enthält die im Rahmen des Leistungsbildes EP/GP gefordert Mengenansätze. Eine Überarbeitung der Kostenberechnung im Zuge der Weiterführung der Planung (Ausführungsplanung) war auf Grund der zusätzlichen und geänderten Leistungen erforderlich. Die Standsicherheitsberechnungen aus der Tragwerksplanung Leistungsphase 3 mussten aufgrund der geänderten technischen Bauweise (Ergebnis der Baugrunduntersuchungen, vgl. zuvor) und den Änderungen der technischen Regelwerke (Anpassung Euro-Code) überarbeitet werden. Die baulichen Anlagen der Binnenentwässerung wurden in der EP entsprechend den Anforderungen an die Entwurfs- und Genehmigungsplanung schematisch dargestellt und in der Gesamtplanung berücksichtigt. Die Leistungen zur Planung der baulichen Anlagen der Binnenentwässerung sind im Zuge der Ausführungsplanung zu erbringen und wurden mit der Wasserwehr/Feuerwehr der Stadt Chemnitz als späterem Betreiber abgestimmt. Die Kosten für die baulichen Maßnahmen, z. B. Schächte, Rohrleitungen usw. der Binnenentwässerung sind auf Grundlage der abgestimmten Ausführungsunterlage umzusetzen und in die Kostenberechnung aufzunehmen. Infolge der zu vor beschriebenen Anpassungsarbeiten kam es zu einer Erhöhung der anrechenbaren Kosten. Auf Grund der sich aus den geänderten Randbedingungen ergibt sich eine Honorarfortschreibung auf der Grundlage der fortgeschriebenen Kostenberechnung für die Grundleistungen der Leistungsbilder Objektplanung Ingenieurbauwerke und Tragwerksplanung,
Aufgrund der Komplexität der Gesamtmaßnahme M3 und der unterschiedlichen Bearbeitungsstände einzelner Abschnitte wurde gegenüber den Vereinbarungen im Ingenieurvertrag festgelegt, mehrere Vergabeeinheiten (VGE) festzulegen. Resultierend erfolgten örtlich und zeitlich getrennte und an verschiedene Baufirmen beauftragte Maßnahmebereiche VGE 3.1 (M3.40l, M3.50l, M3.100r und 3.110r) und VGE 3.2 (M3.60l und M3.70l).
Binnenentwässerung: Erst im Rahmen der Bauausführung bzw. der Baufeldfreimachung im betroffenen Bauabschnitt konnte festgestellt werden, dass die vorgefundenen örtlichen Verhältnisse nicht den geplanten und ursprünglich aus den vorliegenden Plänen entnommenen, Verhältnissen entsprachen .Der Medienträger und auch die Wasserwehr forderten hier die Umplanung, da mit der Technik der Wasserwehr/des ESC der Schachtstandort auf dem privaten Grundstück nur unter sehr erschwerten Verhältnissen erreichbar ist. Dem wurde vom AG zugestimmt, da im Havariefall oder bei einem Hochwasserereignis die Zugängigkeit schnell und ohne Hindernisse gewährleistet werden muss.
Die nachträglich beauftragten zusätzlichen Leistungen sind erforderlich für die Erfüllung des Werkvertrages. Diese Leistungen lassen sich nicht herausgelöst an einen anderen AN übertragen. Eine Einarbeitung / Koordinierung eines neuen AN würde zu erheblicheren Mehrkosten hinsichtlich Koordinierung- und Abwicklungsaufwandes führen, die in keinem Verhältnis zu den Kosten für die zusätzlichen Leistungen stehen.Auch bezüglich Haftung und Gewährleistung des AN für seine Planung und Überwachung, ist eine Erbringung der zusätzlichen Leistungen durch einen anderen AN nicht rechtens.Die Leistungen werden zugeordnet § 132 GWB, Abs.2 Nr. 2a und b, Nr.3