Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau, M 3 - B 95 bis Seniorenresidenz_NTV 11 Referenznummer der Bekanntmachung: 5.232.7151.006
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Marienberg
NUTS-Code: DED42 Erzgebirgskreis
Postleitzahl: 09496
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.talsperren-sachsen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau, M 3 - B 95 bis Seniorenresidenz_NTV 11
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau, M 3 - B 95 bis Seniorenresidenz
09123 Chemnitz - Harthau
Planungsleistungen: Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 bis 9, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung, Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 und 6, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 14 HOAI 2013 Ingenieurtechnische Kontrolle
EFRE Förderperiode 2014 bis 2020, FV-Reg-Nr.103307052
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Hochwasserschutzmaßnahmen an der Würschnitz in Chemnitz - Harthau, M 3 - B 95 bis Seniorenresidenz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09112
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Verfahren vor der Vergabekammer (§160 GWB), Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.lds.sachsen.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
09123 Chemnitz- Harthau
Planungsleistungen: Objektplanung Ingenieurbauwerke gemäß § 43 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 bis 9, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 12.1 HOAI 2013 - Örtliche Bauüberwachung, Tragwerksplanung gemäß § 51 HOAI 2013, Leistungsphasen 5 und 6, Besondere Leistung zur Leistungsphase 8 gemäß Anlage 14 HOAI 2013 Ingenieurtechnische Kontrolle
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09112
Land: Deutschland
Das Grundstück Nr. 19/5 wurde im Rahmen der Genehmigungsplanung als Einzelmaßnahme M3.10l mit Objektschutz eingeordnet. Aus diesem Grund wurden für diesen Bereich keine HWS-Maßnahmen geplant, da der Schutz von Einzelobjekten nicht im Zuständigkeitsbereich der LTV liegt. Der Grundstückseigentümer hat Widerspruch im Rahmen des Planfeststellungverfahrens eingelegt, da er befürchtet, dass im Hochwasserfall die vorhandene Ufermauer, welche gleichzeitig Gebäudefundament ist, nicht standhält. Daraufhin wurde von der Planfeststellungsbehörde anhand eines Vorbehaltes im Planfeststellungsbeschluss vom 16.10.2018 verfügt, dass zu untersuchen ist, ob eine Schlechterstellung des Grundstückes vorliegt. Im Ergebnis der Prüfung hat sich herausgestellt, dass das Grundstück hydraulisch und aufgrund der statisch nicht nachweisbaren Ufermauern schlechter gestellt ist. Mit dem Änderungsbescheid der Planfeststellungsbehörde vom 09.07.2020 (Anlage 1) wurde festgelegt, dass das Grundstück mit der Maßnahme M3.10l in die Hochwasserschutzlinie einzubeziehen ist. Diese Festlegung führte letztendlich dazu, dass zusätzliche Planungsleistungen für diesen Maßnahmenbereich erforderlich geworden sind. Im Zuge der 1. Planänderung sind Planungsleistungen der Leistungsbilder Objektplanung Ingenieurbauwerke Leistungsphasen 1 bis 9, des Leistungsbildes Tragwerksplanung Leistungsphasen 1 bis 6 und die Besonderen Leistungen der ingenieurtechnischen Kontrolle und der örtlichen Bauüberwachung zu erbringen..
Bei den hier zu vereinbarenden Leistungen handelt es sich um zusätzliche Leistungen, die nicht Leistungsbestandteil der Aufgabenstellung des damaligen Ausschreibungsverfahrens gewesen und demzufolge nicht im Hauptvertrag enthalten sind. Aus der gegebenen Veranlassung heraus, war es für dem AG zum damaligen Zeitpunkt der Ausschreibung der Planungs- und Überwachungsleistungen nicht vorhersehbar, dass die Planung und Realisierung der Maßnahme M 3.10L unter einem Vorbehalt seitens der Genehmigungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss gestellt werden wird. Zu diesem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens war unter damaliger Sichtweise der Genehmigungsbehörde diese Maßnahme dem Objektschutz zuzuordnen und bedeutete somit keine Realisierung im Rahmen der Hochwasserschutzmaßnahme M 3. Da es sich um eine Planänderung auf der Grundlage der Nebenbestimmungen des PFB handelt, hat man die zusätzlichen Leistungen im Sinne einer einheitlichen und durchgängigen Ausführungsplanung dem Planer beauftragt.