Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl. Personenverkehrsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Süntelstraße 9
Ort: Hameln
NUTS-Code: DE923 Hameln-Pyrmont
Postleitzahl: 31785
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Amt für Wirtschaftsförderung/regionale Entwicklung/ÖPNV und Klimaschutz
E-Mail:
Telefon: +49 51519039111
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hameln-pyrmont.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Inhousevergabe gem. Art. 5 Abs 1 VO 1370 iVm § 108 GWB eines öffentl. Dienstleistungsauftrages (öDA) nach Art. 3 Abs 1 VO 1370 über öffentl. Personenverkehrsdienste im Landkreis Hameln-Pyrmont
Landkreis Hameln-Pyrmont
Der Landkreis Hameln-Pyrmont ist in seinem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 NNVG Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370. Er beabsichtigt für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2039 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007, der entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 i. V. m. § 108 GWB erteilt wird (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C-266/17 und C-267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19).
Die Inhousevergabe an die Verkehrsgesellschaft Hameln-Pyrmont mbH (Betreiber) als kreiseigenes Verkehrsunternehmen erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst gemäß der Vorgaben im ergänzenden Dokument zur Direktvergabe, der Anlage 01: Linienbündel und die zugehörigen Fahrzeuglinien (abrufbar unter: https://www.hameln-pyrmont.de/index.php?La=1&object=tx,3767.611.1&kuo=2&sub=0 ) und des aktuell gültigen Nahverkehrsplans des Landkreises Hameln-Pyrmont (abrufbar unter: https://www.hameln-pyrmont.de/Wirtschaft-Klima/Weitere-Themen/%C3%96PNV-/ )die sechs Linienbündel „Linienbündel 1“ bis „Linienbündel 6“ und weitere Verkehre (insbes. Anrufsammeltaxi (AST), On-Demand-Verkehr sowie temporäre Sonder- oder Mehrverkehre, bspw. zur Beförderung von Schülerinnen und Schülern (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 lit d) PBefG), nachfolgend: Gesamtleistung "Landkreis Hameln-Pyrmont". Die gemäß Art. 4 Abs. 4 VO 1370/2007 verlängerte Laufzeit ist erforderlich, um die notwendigen erheblichen Investitionen (insbesondere Umbau des Busbetriebshofs mit entsprechender Ladeinfrastruktur im Zusammenhang mit der Umstellung auf den Einsatz von Fahrzeugen mit Elektroantrieb) und der damit einhergehenden Abschreibungsdauer im Rahmen der Laufzeit des Dienstleistungsauftrags berücksichtigen zu können. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der VO 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhousevergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Ergänzenden Dokument“ (s.o.) und den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen ergeben sich aus dem ergänzenden Dokument und sind ohne Abweichung anzuwenden.
Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 NNVG) in Betracht (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan- und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug- und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern.
Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GWB regelt der öDA. Der ausgewählte Betreiber wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 VO 1370/2007 selbst erbringen. Falls erforderlich, wird der Betreiber Teile des operativen Betriebs der hier erfassten Verkehrsleistungen unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben.
Der Landkreis Hameln-Pyrmont kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Direktvergabe entgegen der Angabe unter Abschnitt IV.1) um eine Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370 iVm. § 108 GWB handelt. Soweit dort als Verfahrensart „Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich war.
B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge:
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Der Betrieb ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt II.2.4) beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die Gesamtleistung "Landkreis Hameln-Pyrmont" beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Verkehrs im Landkreis bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt I.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus dem ergänzenden Dokument ergeben.
Es wird auf den NVP des Landkreises Hameln-Pyrmont verwiesen (abrufbar unter: https://www.hameln-pyrmont.de/Wirtschaft-Klima/Weitere-Themen/%C3%96PNV-/)
C.
Für die nach dem NTVergG anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge wird auf die Liste unter folgenden Link verwiesen:
D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des BM der Justiz und für Verbraucherschutz und des BA für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html).
Zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren:
Vergabekammer Niedersachsen beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, Deutschland
E-Mail:
Telefon: 04131/15-3308
Internet-Adresse: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/aufsicht_und_recht/vergabekammer_rechtslage_ab_18_04_2016/vergabekammer-niedersachsen-144803.html
Fax: 04131/15-2943