Direktvergabe gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen im Landkreis Merzig-Wadern an einen internen Betreiber

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Merzig-Wadern
Postanschrift: Bahnhofstraße 44
Ort: Merzig
NUTS-Code: DEC02 Merzig-Wadern
Postleitzahl: 66663
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landkreis Merzig-Wadern
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.merzig-wadern.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.merzig-wadern.de/Region-Freizeit/Mobilit%C3%A4t-%C3%96PNV/%C3%96PNV/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Direktvergabe gemeinwirtschaftlicher ÖPNV-Leistungen im Landkreis Merzig-Wadern an einen internen Betreiber

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60100000 Straßentransport/-beförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
60140000 Bedarfspersonenbeförderung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEC02 Merzig-Wadern
Hauptort der Ausführung:
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Beschaffungsabsicht

Der Landkreis Merzig-Wadern (LK MZG) ist zuständige Behörde für die Sicherstellung einer ausreichenden

Verkehrsbedienung im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG. Er hat im Rahmen der Fortschreibung des

Nahverkehrsplanes (NVP) festgestellt, dass eine ausreichende Verkehrsbedienung nur über einen öffentlichen

Dienstleistungsauftrag (öDA) sichergestellt werden kann. Dazu plant er in Kooperation mit dem benachbarten

Landkreis Saarlouis (LK SLS) eine Direktvergabe des öDAs an einen internen Betreiber. Der öDA wird es

erlauben, Fahrleistung weitest möglich an Subunternehmer untervergeben zu können.

Bedarfsanalyse

Im Rahmen der Fortschreibung des (NVP) wurde festgestellt, dass

a) im Kreisgebiet weiterhin eine Nachfrage für die bisherigen Linienverkehre gemäß §§ 42 u. 43 PBefG, ggf.

ergänzt durch Bedarfsverkehre gem. § 44 PBefG, einschließlich Linien in den Landkreis Saarlouis besteht;

b) die Qualitätsstandards des ÖPNV_Angebots verbessert werden müssen; diese Qualitätsstandards sind

unter https://www.merzig-wadern.de/media/custom/2875_10939_1.PDF?1695190995 abrufbar. Sie gelten als

weitergehende Anforderungen an das ÖPNV-Angebot nach § 13 Abs. 2a PBefG.

c) neben den lokalen Haustarifen Marktbus Losheim, „Maadbus“ Wadern und dem Haustarif auf der Linie

201 die Tarife und Beförderungsbedingungen des SaarVV sowie das DeutschlandTicket anerkannt werden

müssen, um im Hinblick auf die Ziele des EU-Grünen Deals eine Verkehrsverlagerung insbesondere von

Individualfahrzeugen auf umweltfreundlichere Verkehrsdienste zu erreichen. Aufgrund dieser Ziele ist auch eine

Ausweitung des Verkehrsangebots durch den Aufgabenträger nicht ausgeschlossen.

d) mit Blick auf die Ziele des § 1a PBefG während der Genehmigungslaufzeit mindesten 45 % der vom

Betreiber für die Beförderung vorgesehenen Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M3 "saubere" Fahrzeuge im

Sinne des SaubFahrzeugBeschG sein müssen, davon die Hälfte lokal emissionsfrei, und 38,5 % der vom

Betreiber eingesetzten leichten Nutzfahrzeuge die Anlage 1 des SaubFahrzeugBeschG jeweils genannten

Emissionsgrenzwerte einhalten müssen; im Übrigen gilt als Mindeststandard die Schadstoffklasse 6.

Marktanalyse

Im Rahmen der Fortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung

der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Es ergab sich, dass ein ausreichendes

Verkehrsangebot nicht ohne Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erbracht werden kann. Betreibern wird hiermit

nochmals innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung

im EU-Amtsblatt die Gelegenheit gegeben, rechtsverbindlich eine ausreichende Verkehrsbedienung auf

kommerzieller Basis anzubieten. Die Antragsvoraussetzungen werden unter Ziffer VI.1) beschrieben.

Verhältnismäßigkeit der Intervention

Die Linienverkehrsdienste im Kreisgebiet werden aufgrund ihrer verkehrlichen, betrieblichen und

wirtschaftlichen Abhängigkeit als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG

angesehen und als solche definiert. Einzelne Linien und Dienste sollen deshalb nicht eigenwirtschaftlich aus der

Gesamtleistung herausgelöst werden können.

Die ausreichende Verkehrsbedienung kann zudem nicht über eine allgemeinen Vorschrift (AV) sichergestellt

werden, weil diese lediglich einen Ausgleich der positiven oder negativen Auswirkungen eines Höchsttarifs

auf die Kosten und Einnahmen der Betreibers zulässt. Eine AV ist nicht geeignet, den im öffentlichen

Verkehrsinteresse erforderlichen Angebotsumfang und die erforderliche Angebotsqualität zu finanzieren;

deshalb kommt nur ein öDA als Interventionsinstrument in Betracht.

Da sich die öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, u.a. was Linienwege, Haltestellen und Leistungsumfang angeht,

während der öDA-Laufzeit ändern können, wird der öDA Regelungen enthalten, wie und unter welchen

Voraussetzungen das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse angepasst werden kann.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2025
Laufzeit in Monaten: 120

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

1. Hinweis zur Verfahrensart:

Es wird darauf hingewiesen, dass rechtliche Grundlage für die hier angekündigte Inhouse-Vergabe an den internen Betreiber nicht Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007, sondern Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GWB ist. Das vorliegende EU-Musterformular lässt jedoch keine entsprechende standardisierte Ausfüllmöglichkeit zu. der LK MZG wird in Kooperation mit dem Landkreis Saarlouis ein 100%ig kommunales Verkehrsunternehmen gründen.

2. Informationen zum Verfahren

Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Zuständig für das Nachprüfungsverfahren sind die Vergabekammern des Saarlandes, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken, Fax: +49 681 501-3506, E-Mail: .

Ein Nachprüfungsantrag muss schriftlich eingereicht und unverzüglich begründet werden. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).

3. Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages:

Für die von dieser Vorabbekanntmachung erfassten Verkehrsdienste kann gemäß § 12 Abs. 6 PBefG innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED ein eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag gestellt werden. Eine Definition, welche Voraussetzungen eine Verkehrsleistung aufweisen muss, damit sie als eigenwirtschaftlich gilt, findet sich in § 8 Abs. 4 PBefG. Der LK MZG wird keine allgemeine Vorschrift erlassen.

Es wird jedoch auf die allgemeine Vorschrift des Zweckverbands Personennahverkehr Saarland zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen durch Anwendung des Verbundtarifs hingewiesen.

Der Antrag auf Erteilung von eigenwirtschaftlichen Liniengenehmigungen ist nicht bei der zuständigen Behörde, sondern bei der Genehmigungsbehörde im Sinne des PBefG zu stellen. Genehmigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Dr. Christian Ramelli

Referatsleiter F/6, Keplerstraße 18 66117 Saarbrücken, E-Mail: .

Eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die erst nach Ablauf der oben genannten Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, können versagt werden. Für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge, die nicht die in der vorliegenden Vorabbekanntmachung inklusive des Verweises auf die neuen Qualitätsstandards (abrufbar unter https://www.merzig-wadern.de/media/custom/2875_10939_1.PDF?1695190995) beschriebenen wesentlichen Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen dieser Veröffentlichung beziehen, gilt § 13 Abs. 2a PBefG.

4. Änderung und/oder Berichtigung dieser Vorabbekanntmachung

Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so schnell wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/09/2023