Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 i.V. m § 5 Abs. 3 ÖPNVG Hessen
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Kettelerstraße 3
Ort: Viernheim
NUTS-Code: DE715 Bergstraße
Postleitzahl: 68519
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 62110770-0
Fax: +49 62110770-170
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 i.V. m § 5 Abs. 3 ÖPNVG Hessen
Stadt Viernheim
Die Stadt Viernheim, Kettelerstraße 3 in 68519 Viernheim, Deutschland, beabsichtigt, auf Grundlage des § 5 Abs. 3 ÖPNVG Hessen gem. Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 mit Wirkung zum 14. Dezember (Inbetriebnahme) 2025 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der VO 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2035 auf Grundlage des Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 an die Stadtwerke Viernheim GmbH (SWV) zu vergeben. Die Betrauung des internen Betreibers erfolgt 12 Monate nach Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt.
Der interne Betreiber SWV wird die Durchführung der Betriebsleistung im Rahmen einer Subunternehmerausschreibung auf Grundlage der VOL/A im Wettbewerb vergeben, sobald die Direktvergabe abgeschlossen ist. Die gesamte operative Verantwortung für den Vertrieb (mit Ausnahme des Fahrscheinverkaufs auf den Fahrzeugen) wird von der SWV selbst verantwortet.
Von der Direktvergabe an den internen Betreiber erfasst werden Busverkehrsleistungen (CPV-Code 60112200) im Kreis Bergstraße (NUTS-Code DE 715) für das Buslinienbündel Viernheim bestehend aus den VRN-Buslinien 611 und 612, deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des VRN unter www.vrn.de abgerufen werden kann.
Die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrages neben dem Fahrplanumfang zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung zu beachtenden qualitativen und betrieblichen Vorgaben ergeben sich aus den Festsetzungen des Nahverkehrsplanes des Kreis Bergstraße sowie des Gemeinsamen Nahverkehrsplanes des Verkehrsverbund Rhein-Neckar (zu beachten sind diesbezüglich vor allem die Kapitel Qualität und
Qualitätssicherung im Rahmen des GNVP des VRN). Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen anzuwenden. Das Verkehrskonzept des Linienbündels Viernheim wird mindestens im derzeitigen Umfang erhalten bleiben.
Bei den bestehenden Linien erfolgen vereinzelte Anpassungen hinsichtlich Fahrtzeiten und Linienwege sowie teilweise Ausweitungen der Bedienzeiträume abends und am Wochenende.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig.