Beschreibung: A = Ausschluss, B = Bewertung Keine Ausschlussgründe (A) Es werden folgende Eigenerklärungen
gefordert: - Über das Vermögen des Unternehmens wurde nicht das Insolvenzverfahren
oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag
mangels Masse abgelehnt nach den Bestimmungen des Landes, in dem unser Unternehmen
seinen Sitz hat; - Unser Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation; - Keine Person,
deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, ist rechtskräftig verurteilt worden,
wegen: a) § 129 des Strafgesetzbuches (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen),
§ 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen), §129b StGB (kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland), b) § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung)
oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise
dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer
2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, c) § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte), d) § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden, e) § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden, f) § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung im Gesundheitswesen), g) § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
Bestechung von Mandatsträgern) h) §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung
und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische
und internationale Bedienstete), i) Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem
Geschäftsverkehr) oder j) den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des
Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der
Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Einem Verstoß
gegen diese Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen entsprechende Strafnormen
anderer Staaten. Ein Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Bewerber
oder einem Bieter zuzurechnen, wenn sie für diesen Bewerber oder Bieter bei der Führung
der Geschäfte selbstverantwortlich gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden
gemäß § 130 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten dieser Person im Hinblick auf
das Verhalten einer anderen für den Bewerber oder Bieter handelnden, rechtskräftig
verurteilten Person vorliegt. - Unser Unternehmen kommt seinen Verpflichtungen zur
Zahlung von Steuern und Abgaben gemäß den Bestimmungen des Landes, in dem unser Unternehmen
seinen Sitz hat, ordnungsgemäß nach. - Unser Unternehmen hat bei der Ausführung öffentlicher
Aufträge gegen keine geltenden umwelt- , sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen
verstoßen. - Unser Unternehmen hat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit keine schwere
Verfehlung begangen, durch die unsere Integrität infrage gestellt wird. Insbesondere
wurden keine Vereinbarungen mit einem anderen Unternehmen getroffen haben, die eine
Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
- Sanktionserklärung Russland Finanzielle Leistungsfähigkeit (A) - Haftpflichtversicherung
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, auch für reine Vermögensschäden, mit pauschalen
Mindestdeckungssumme für Vermögensschäden in Höhe von 2,5 Mio. Euro pro Schadensereignis
und Jahr, für Personen- und Sachschäden 5 Mio. Euro pro Schaden und Jahr - Bruttogesamtumsatz
der letzten drei Geschäftsjahre Technische Leistungsfähigkeit (A und B) - Es müssen
drei Referenzen zu Neubauten aus den letzten fünf Jahren zu Planungsleistungen Leistungsbild
Objektplanung Gebäude, Honorarzone III nachgewiesen werden. (A) - vgl. Gebäudenutzung
(B), vgl. BGF (B), vgl. Projektkosten (B), LPH (B) - Projektvolumen (Planung und Bau)
der letzten drei in Federführung betreuten Projekte vom Projektleiter und Projektstellvertreter
(B), Tätigkeit als Planer von Projektleiter und Projektstellvertreter (B), vgl. Referenzen
Projektleiter und Projektstellverterter (B), Bauleitung für Projekte größer/gleich
750m², Projektteam namentlich benannt (A)