Zusätzliche Informationen: Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern für das Verhandlungsverfahren:
Die Bewertung erfolgt gemäß der bekanntgemachten Kriterien. Erfüllen mehrere Bewerber
an einem Teilnahmewettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gleichermaßen die Anforderungen
und ist die Bewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde
gelegten Eignungskriterien zu hoch, wird durch das Losverfahren gem. § 75 (6) VgV
entschieden. Nur vollständig ausgefüllte Teilnahmeanträge mit vollständigen Nachweisen
und Anlagen werden berücksichtigt, Änderungen, Abweichungen und Nichteinhaltungen
sind zu kommentieren. Gewertet werden zwei Referenzen aus dem Referenzformular, welche
die Mindestanforderungen erfüllen und die höchste Punktzahl gemäß der veröffentlichten
Kriterien erreichen. Wurden Referenzen im Rahmen einer ARGE, oder als/mit Nachunternehmer
erbracht, so ist dies und der auf den Bewerber entfallene Auftragsumfang anzugeben.
Referenzangaben sind gemäß § 46 VgV einzureichen, hierfür ist ein Formblatt bereitgestellt.
Zusätzliche Referenzpräsentationen, Bilder oder dgl. werden nicht berücksichtigt.
Das Risiko für den rechtzeitigen Eingang des Teilnahmeantrags liegt beim Bewerber.
Abgabe des Teilnahmeantrags, sowie die vollständige Kommunikation während des Verfahrens
erfolgt ausschließlich digital über die Vergabeplattform. Anderweitig übermittelte
Teilnahmeanträge und sonstige Unterlagen/Bieterfragen werden nicht berücksichtigt
und können zum Ausschluss führen. Der ausgefüllte Teilnahmeantrag sowie die geforderten
Unterlagen zum Verhandlungsverfahren sind in Textform nach § 126b BGB einzureichen.
Teilnahmeanträge und Angebote in Textform müssen nicht handschriftlich signiert werden.
Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform sind der Bieter und die zur Vertretung
des Bieters berechtigte natürliche Person zu benennen. Fehlen diese Angaben, kann
der Teilnahmeantrag ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber behält sich gem. § 56
VgV das Recht vor, Nachweise und Erklärungen bzw. fehlende oder unvollständige Unterlagen
nachzufordern. Aus dem Vorbehalt ergibt sich kein Anspruch der Bieter bzw. Bewerber.
Im Falle der Eignungsleihe hat der Bewerber oder Bieter eine unterzeichnete und verbindliche
Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unternehmens vorzulegen, dass ihm die Mittel
zur Verfügung stehen werden (§ 47 Abs. 1 VgV). Das Unternehmen, dessen Kapazitäten
der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer Eignungskriterien in
Anspruch nehmen will, muss folgende Erklärungen vorlegen: a) Erklärungen, dass Ausschlussgründe
gem. § 123 oder § 124 GWB nicht vorliegen, b) Nachweis der Eignung des Unternehmens,
dessen Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer
Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, in Bezug auf die Eignungskriterien entsprechend
dem Umfang der Eignungsleihe. Erfüllt ein Unternehmen diejenigen Eignungskriterien
nicht, dessen Kapazitäten der Bewerber oder Bieter für die Erfüllung eines oder mehrerer
Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, kann der Auftraggeber vorschreiben, dass
der Bewerber oder Bieter das entsprechende Unternehmen ersetzen muss (§ 47 Abs. 2
VgV). Nimmt der Bewerber oder Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im
Hinblick auf die wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch,
kann der Auftraggeber eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder Bieters und des (jeweils)
anderen Unternehmens entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe verlangen (§ 47 Abs.
3 VgV). Bewerber/Bieter dürfen bei der Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote nicht
anwesend sein (§55 Abs. 2 Satz 2 VgV). Es wird vorausgesetzt, dass die im Teilnahmeantrag
genannten und vorgesehenen Projektverantwortlichen und Stellvertreter am Bietergespräch
teilnehmen und die jeweiligen Präsentationspunkte je nach Zuständigkeit eigenverantwortlich
vorstellen. Dies kann sich in der Bewertung widerspiegeln. Voraussichtlicher Zeitraum
für Bietergespräche: KWs 12/2024 und 13/2024 Der Auftraggeber behält sich vor, die
Bieter/Bietergemeinschaften, die mit ihren Erstangeboten auf den ersten Plätzen liegen
aufzufordern, weitere Folgeangebote abzugeben und weitere Verhandlungsrunden durchzuführen.
Für die Abgabe etwaiger Folgeangebote gelten die gleichen Wertungskriterien, die gleichen
Gewichtungen und die gleiche Wertungsformel, wie für die Abgabe der Erstangebote.
Die eingereichten personenbezogenen Angaben werden im Rahmen des Verfahrens verarbeitet
und gespeichert. Die Angaben sind Voraussetzung für die Wertung der Bewerbung.