Sonstige Begründung: Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb
zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten
oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten
Unternehmen ausgeführt werden kann. Zusätzlich darf es gem. § 14 Abs. 6 VgV keine
vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben, und die Ausschließlichkeitssituation
darf nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst mit Blick auf das anstehende
Vergabeverfahren herbeigeführt werden. Die Festlegung auf das Upgrade mit dem Stand
der Azurion-Reihe verstößt weder gegen den Grundsatz der Produktneutralität (§ 31
Absatz 6 VgV), noch ist diese das Ergebnis einer künstlichen Wettbewerbseinschränkung
(§ 14 Absatz 6 VgV), denn sie ist sachlich gerechtfertigt: Der Service ist seitens
des Herstellers für die Altgeräte zum 31.12.2023 abgekündigt worden, so dass der Auftraggeber
eine sehr große und teure Ersatzbeschaffung für zumindest 2 Geräte tätigen müsste.
Zusätzlich müsste der Auftraggeber jedoch auch die weiteren Geräte auf einen neueren
Stand bringen, da sie nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen, so dass
Neubeschaffungen von 2 Geräten und ein Upgrade für weitere 2 Geräte erfolgen müssten.
Eine Beschaffung in dieser Größenordnung waren aufgrund der kurzfristigen Kenntnis
der Serviceaufkündigung nicht im Investitionsplan eingeplant, so dass die Mittel zu
diesem Zeitpunkt in der erforderlichen Höhe nicht zur Verfügung stehen. Auch eine
Ersatzbeschaffung aller Geräte scheidet somit ebenfalls aus wirtschaftliche Gründen
aus. Eine Teilbeschaffung wie oben geschildert hingegen ist nicht sinnvoll, da dann
unterschiedliche Geräte verschiedener Hersteller zum Einsatz kämen, so dass das Personal
sich immer auf andere Geräte einstellen müsste, was der Patientensicherheit und den
Behandlungsprozessen abträglich wäre. Zudem hätte das Herzzentrum 2 unterschiedliche
Hämodynamiksysteme im Einsatz. Ein Upgrade von Altgeräten kann naturgemäß ausschließlich
vom Hersteller selbst vorgenommen werden. Aus diesen Gründen ist die Produktvorgabe
sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich getroffen. Zusätzlich verpflichtet §
14 Abs. 6 den Auftraggeber, vor der Festlegung auf einen bestimmten Anbieter Ersatzlösungen
und Alternativen zu prüfen. Hierbei sind funktionell vergleichbare Produkte in Betracht
zu ziehen. Erst wenn die Ungeeignetheit aller weiteren verfügbaren Produkte positiv
feststeht, kann eine Ausschließlichkeit aus technischen Gründen bestehen. Dabei reicht
es nicht aus, dass die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers nur von einem
Produkt erfüllt werden. Das ist hier Fall: Die Alternative zum geplanten Upgrade wäre
eine komplette Neubeschaffung aller vier Geräte inklusive Hämodynamik. Hierbei ist
unerheblich, ob Neugeräte oder aufbereitete (refurbished) Geräte beschafft würde,
denn die Beschaffungskosten wären in jedem Fall ein Vielfaches der Upgradekosten.
Somit ist diesbezüglich eine Vergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige
Bekanntmachung zulässig. Weiterhin ist der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 4 Nr.
5 VgV erfüllt, dessen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: (1)
Die zusätzlichen Lieferungen müssen bei dem ursprünglichen Auftragnehmer in Auftrag
gegeben werden, (2) sie müssen entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung
bereits erbrachter Leistungen bestimmt sein, (3) ein Wechsel des Unternehmens müsste
dazu führen, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen
Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige
technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen wurde. (4) Die
Vertragslaufzeit für die zusätzliche Lieferung darf in der Regel drei Jahre nicht
überschreiten. (1) Zunächst müssen der Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags und
der Auftragnehmer der zusätzlichen Lieferung identisch sein. Das ist hier der Fall.
(2) Die Beschaffung hat entweder der teilweisen Erneuerung oder Erweiterung der ursprünglichen
Lieferung oder Einrichtung zu dienen. Sie muss folglich in unmittelbarem inhaltlichen
Zusammenhang mit der ursprünglichen Lieferung oder Einrichtung stehen. Eine "Erneuerung"
meint, dass die ursprüngliche Lieferung oder Einrichtung an den neuesten Stand der
Technik angepasst wird. Dies trifft hier zu. Durch das Upgrade auf die Azurion-Reihe
werden die Geräte auf den neuesten technischen Stand und die neueste Gerätegeneration
des Herstellers Philips gehoben. (3) Außerdem kann auf die Bekanntmachung nur verzichtet
werden, wenn die Lieferung eines anderen Unternehmens in technischer Hinsicht mit
der ursprünglichen Leistung absolut inkompatibel (technische Unvereinbarkeit) oder
relativ inkompatibel (unverhältnismäßige technisch Schwierigkeiten) ist. Absolute
Inkompatibilität ist gegeben, wenn der Gebrauchszweck durch die abweichenden (technischen)
Merkmale vereitelt wird. Der Fall der relativen Inkompatibilität ist anzunehmen, wenn
eine mögliche Angleichung unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten aufwirft,
die einen unverhältnismäßigen Aufwand auslosen oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch
nicht nur marginal beeinträchtigen. Vorliegend ist von einer absoluten Inkompatibilität
auszugehen, denn ein Upgrade kann ausschließlich vom Hersteller des alten Gerätes
selbst hergestellt werden. (4) Schließlich beschränkt § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV die Laufzeit
des Vertrags über zusätzliche Lieferungen grundsätzlich auf drei Jahre. Dies gilt
für Aufträge und Daueraufträge. Die Begrenzung der Vertragslaufzeit kann ausnahmsweise
überschritten werden, wenn die Kompatibilitätsprobleme auch nach drei Jahren fortbestehen
und eine Neubeschaffung nicht wirtschaftlich wäre. Genau dieser Fall liegt vor. Die
vorliegende Beschaffung ist für die Lebensdauer der Geräte angelegt. Diese beträgt
in der Regel ca. 8-10 Jahre. Eine vorzeitige Neubeschaffung wäre keinesfalls wirtschaftlich.