Beschreibung: Ferner muss der Bieter wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sein. Die wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der
Einschätzung des Auftraggebers anzunehmen ist, dass der Bieter über die erforderlichen
wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen
Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen.
Zum Nachweis dieser Anforderung bzw. zur Ermöglichung einer Bewertung durch den Auftraggeber
hat der Bieter mit seinem Angebot nachfolgende Unterlagen und Erklärungen abzugeben:
Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er über die erforderlichen wirtschaftlichen
und finanziellen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen
unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag zu erfüllen. Der Bieter hat zudem
auf Angebotsvordruck Angaben zu den Unternehmensumsätzen insgesamt der letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre zu machen, soweit diese Bauleistungen und andere Leistungen
betreffen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss
des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen. Der Bieter
muss zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Auftrag spätestens unverzüglich
nach Zuschlagserteilung über eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung verfügen,
die über die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht erhalten bleiben muss. Die Deckungssumme
dieser Versicherung beträgt je Schadensfall mindestens 3 Mio. Euro für Personenschäden,
sowie 3 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Maximierung der Ersatzleistung
pro Versicherungsjahr beträgt mindestens das Zweifache der genannten Deckungssumme.
Die Versicherung weist eine unbegrenzte Nachhaftungsfrist auf. Zum Nachweis, dass
die oben beschriebene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung rechtzeitig vorhanden
sein wird, gibt der Bieter eine entsprechende Eigenerklärung ab. Dabei ist zu unterscheiden:
# Sofern der Bieter über die oben beschriebene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung
mit den genannten Merkmalen verfügt, ist dies in dem Vordruck Eignungsanforderungen
anzukreuzen. Die Eigenerklärung auf dem Angebotsvordruck ist ausreichend. Eine Versicherungsbestätigung
oder vergleichbare Nachweise sind mit dem Angebot nicht einzureichen. Entsprechende
Nachweise sind erst nach Zuschlagserteilung dem Auftraggeber vorzulegen. # Sofern
der Bieter zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots über eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung
die die geforderten Merkmale aufweist, noch nicht verfügt, hat er zu prüfen, ob ihm
im Zuschlagsfall eine entsprechende Versicherung gewährt werden wird. Sofern das bejaht
werden kann, hat er in dem Angebotsvordruck anzukreuzen, dass er in der Lage ist,
spätestens im Auftragsfall eine entsprechende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung
für den Zeitraum von Auftragsbeginn bis zum Vertragsende mit den geforderten Merkmalen
abzuschließen und entsprechende Nachweise dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung
vorlegen wird. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Ein Bieter kann im Hinblick auf
die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die berufliche und technische
Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er
mit seinem Angebot nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich
zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise mit seinem Angebot eine entsprechende
vorbehaltlose und unterschriebene Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.
Dazu kann er den Vordruck Verpflichtungserklärung Eignungsleihe verwenden. Macht der
Bieter Gebrauch von der Eignungsleihe, hat er mit dem Angebot außerdem den ausgefüllten
Vordruck Eignungsleihe einzureichen. Der zur Eignungsleihe in Anspruch genommene Subunternehmer
hat seine Eignung im Umfang der Eignungsleihe auf die gleiche Weise nachzuweisen wie
der Bieter. Der Bieter hat ein Unternehmen, das eine einschlägige Eignungsanforderung
nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe gemäß § 6e Abs. 1 bis 6 VOB/A EU vorliegen,
zu ersetzen. Hierzu ist der Vordruck Eignung Dritte auszufüllen. Eine Inanspruchnahme
der Kapazitäten anderer Unternehmen für die berufliche Befähigung oder die berufliche
Erfahrung ist nur möglich, wenn diese Unternehmen die Arbeiten ausführen, für die
diese Kapazitäten benötigt wird. Nimmt ein Bieter im Hinblick auf die Kriterien für
die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen
in Anspruch, so haftet er mit diesem Unternehmen gemeinsam für die Auftragsausführung.