Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste

121560-2024 - Planung
Deutschland – Öffentlicher Verkehr (Straße) – Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
OJ S 42/2024 28/02/2024
Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Dienstleistungen
1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Hochsauerlandkreis
Rechtsform der zuständigen Behörde: Regionale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Verfahrensart: Wettbewerbliches Ausschreibungverfahren
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zur gewählten Verfahrensart: Auf Grund eines Verknüpfungsfehlers im TED-­­Formular wird unter Ziffer 2.1 "Verfahrensart" ein "Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angezeigt. Vorliegend ist allerdings tatsächlich eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB geplant. B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Abschnitt 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf die hiernach festgelegte Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung des Verkehrs auf dem Linienbündel HSK-West mit Verweis auf die zwischenzeitlich eingetretenen negativen Entwicklungen von Einnahmen und Kosten, die sich stark zu Lasten eigenwirtschaftlich tätiger Verkehrsunternehmen auswirken, nicht mehr kostendeckend möglich ist. In diesem Zusammenhang wurde mit Schreiben vom 09.08.2023 für Verkehrsleistungen für das Linienbündel HSK-West ein Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Abschnitt 1.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Zwar hat der derzeitige eigenwirtschaftliche Betreiber des Linienbündels HSK-West den Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht bei der Bezirksregierung Arnsberg zurückgenommen, ein erneuter Antrag auf eigenwirtschaftliche Erbringung der hier gegenständlichen Verkehrsdienste zum 01.06.2025 wird nach Kenntnisstand des Hochsauerlandkreises jedoch nicht gestellt werden. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch eine verbindliche Zusicherung nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt. C. Die nach dem Tariftreue­ und Vergabegesetz Nordrhein­Westfalen – TVgG NRW anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbes. auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öDA (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamt für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird ( https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs­­/ Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Westfalen, Albrecht-­Thaer-­Straße 9, 48128 Münster, Deutschland E-­Mail: vergabekammer@bezreg­muenster.nrw.de, Telefon: 0251 / 411­1691, Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/index.html, Fax: 0251 / 411­2165 (siehe Abschnitt 8).
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0001
Titel: Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Beschreibung: Der Hochsauerlandkreis ist in seinem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) VO 1370/2007. Er beabsichtigt für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 31.12.2030 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007, der entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB erteilt wird (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C266/17 und C267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Die Inhousevergabe an die Regionalverkehr Ruhr-­Lippe GmbH (Betreiber) als kommunales Verkehrsunternehmen erfolgt als Gesamtleistung gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG und umfasst gemäß der Vorgaben im ergänzenden Dokument zur Direktvergabe das aktualiserte Linienbündel HSK-West nach der Tabelle 93 des aktuell gültigen Nahverkehrsplans des Hochsauerlandkreises; abrufbar unter https://hidrive.ionos.com/lnk/7svuAJa6#file sowie den dazugehörigen Anlagen, abrufbar unter https://hidrive.ionos.com/lnk/hkvOAZqO#file . Das Linienbündel HSK-West wurde unter Berücksichtigung der Änderungen der Fahrgastnachfrage angepasst und umfasst nunmehr die im ergänzenden Dokument dargestellten verkehrlichen Anforderungen. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in den Grenzen von § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen. Die (Mindest­-) Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die von der geplanten Inhousevergabe umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dem „Ergänzenden Dokument“ und den dazugehörigen Anlagen zu entnehmen; abrufbar unter https://hidrive.ionos.com/lnk/WiPOgO3z . Es wird darauf hingewiesen, dass die hier vorgegebenen verkehrlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem seitens des bisher eigenwirtschaftlichen Verkehrsunternehmens gestellten, inzwischen aber wieder zurückgezogenen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stehen und somit lediglich den derzeitigen Planungsstand wiedergeben. Der Hochsauerlandkreis behält sich daher vor, diese Vorabbekanntmachung sowie das ergänzende Dokument erforderlichenfalls i. S. d. Art. 7 Abs. 2 UAbs. 3 VO 1370/2007 zu berichtigen. Darüber hinaus kann der aktuelle Planungsstand jederzeit bei der in der Vorabbekanntmachung genannten Kontaktstelle abgefragt werden. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter dem nachfolgenden Link einsehbar: https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen . Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öDA bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt­ und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Änderungen können sich insb. hinsichtlich des Bestands und des Verlaufs der Linien, des Fahrplan­ und Tarifangebots, der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen), der Fahrzeug­ und weiteren Qualitätsstandards ergeben. Der Umfang der Verkehrsleistungen kann sich hierbei über die Laufzeit des öDA reduzieren oder erweitern. Die Modalitäten der Anpassung nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt der öDA. Der ausgewählte Betreiber wird einen bedeutenden Teil der Verkehrsleistung iSd Art. 4 Abs. 7 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370 selbst erbringen. Falls erforderlich, wird der Betreiber Teile des operativen Betriebs der hier erfassten Verkehrsleistungen unter Beachtung der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen vergeben. Der Hochsauerlandkreis kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Hochsauerlandkreis
Registrierungsnummer: Leitweg-ID: 059580032032-31002-53
Abteilung: Fachdienst Regionalentwicklung, Wirtschaftsförderungsgesellschaft (WFG)
Postanschrift: Steinstraße 27, 59872 Meschede, Deutschland  
Stadt: Meschede
Postleitzahl: 59872
Land, Gliederung (NUTS): Hochsauerlandkreis (DEA57)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Herr Jörg Maaß
Telefon: +49 291941504
Fax: +49 291941140
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Regionalverkehr Ruhr-­­Lippe GmbH
Registrierungsnummer: UmsatzsteuerID: DE126045080
Postanschrift: Am Bahnhof 10, 59494 Soest, Deutschland  
Stadt: Soest
Postleitzahl: 59494
Land, Gliederung (NUTS): Soest (DEA5B)
Land: Deutschland
Telefon: 02921 3 95 0
Fax: 02921 3 95 26
Internetadresse: https://www.rlg-online.de/
Rollen dieser Organisation
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: e6d37c7d-6899-43e4-9b94-851068289610 - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 27/02/2024 13:42:12 (UTC)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 121560-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 42/2024
Datum der Veröffentlichung: 28/02/2024

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