Direktvergabe von Straßenbahnverkehr gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Schloßhof 2-4
Ort: Pirna
Postleitzahl: 01796
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe von Straßenbahnverkehr gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 an einen internen Betreiber Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist gemäß § 3 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) Aufgabenträger für den ÖPNV. Er beabsichtigt eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 S. 1 2. Alt. VO 1370/2007 an einen internen Betreiber als Gesamtleistung zu vergeben. Zu vergebende Leistung ist das Verkehrsnetz Kirnitzschtalbahn.
Für die einzuhaltenden Standards wird auf den Nahverkehrsplan für den Nahverkehrsraum Oberelbe verwiesen (https://www.vvo-online.de/doc/VVO-Nahverkehrsplan.pdf).
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als zuständige Behörde kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach.
Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen sind Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG.
Sie ergeben sich aus einem ergänzenden Dokument (Ergänzungsdokument) nach § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG, das wesentliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 5 PBefG enthält. Das Ergänzungsdokument wird auf Nachfrage von der unter Ziffer I.1) genannten Stelle bereitgestellt.
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 100 000 Fahrplankilometer pro Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich unter http://www.ovps.de/Verkehrsmittel/Kirnitzschtalbahn/Tarife-und-Fahrplan/4194/
Die Umsetzung der Ergebnisse einer Machbarkeitsstudie zum Ausbau des Netzes der Kirnitzschtalbahn hat Auswirkungen auf das Leistungsvolumen des Auftrages. Sollte aufgrund des Ergebnisses der Machbarkeitsstudie das Streckennetzz erweitert werden, ist die Umsetzung und bauliche Fertigstellung der Verlängerung der Kirnitzschtalbahn und damit der Erweiterung des Leistungsvolumens nicht vor 2030/31 zu erwarten. Aufgrund dessen wird das Leistungsvolumen in 2 Betriebsstufen beschrieben, wobei die zweite Betriebsstufe als Option ab 2030/31 ausgestaltet wird. Die genaue Ausgestaltung der Optionen wird aufgrund der limitierten Zeichenzahl im Vorabbekanntmachungsdokument im Ergänzungsdokument festgelegt. Für den öffentlichen Dienstleistungsauftrages wird daher im Rahmen der Vorabbekanntmachung vorläufig mit einer Höchstlaufzeit von 15 Jahren geplant.
Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistung ist als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge behält sich vor, die Verkehrsleistungen während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages an veränderte Verkehrsbedürfnisse (insb. Schülerbeförderungsbedürfnisse), den Nahverkehrsplan sowie gesetzliche und finanzielle Rahmenbedingungen anzupassen. Die Änderungen können sich u. a. auf den Verlauf der Linie, das Fahrplan- und Tarifangebot sowie Qualitätsanforderungen erstrecken. Die Modalitäten werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt.
Der Betrieb der Kirnitzschtalbahn setzt die Inanspruchnahme von betriebsnotwendiger Infrastruktur voraus. Der diskriminierungsfreie Zugang zu wesentlichen Infrastruktureinrichtungen gegen Entgelt wird gewährt.
Änderungen vor Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs.2 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweispflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 2. HS PBefG:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen im Linienverkehr für die Gesamtleistung spätestens drei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der zuständigen personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsbehörde zu stellen.
2. Wesentliche Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 6 PBefG:
Mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die im Ergänzungsdokument (erhältlich bei der unter Ziffer I.1) genannten Stelle) dargestellten wesentlichen Anforderungen, etwa zu Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards im Sinne von § 13 Abs. 2a Satz 3 bis 6 PBefG, § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG verbunden. Sie sind für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge maßgeblich, da Abweichungen hiervon gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 folgende PBefG eine Ablehnung eigenwirtschaftlicher Anträge zur Folge haben. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die in dieser Vorabbekanntmachung und dem Ergänzungsdokument definierten wesentlichen Anforderungen verbindlich gemäß § 12 Abs. 1a PBefG zugesichert werden.
3. Vergabe als Gesamtleistung:
Das in dieser Vorabbekanntmachung und dem Ergänzungsdokument beschriebene Verkehrsangebot wird als Gesamtleistung nach § 13 Abs.2a Satz 2 PBefG, § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG definiert. Eigenwirtschaftliche Anträge, welche sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
4. Option:
Der Aufgabenträger beabsichtigt die Leistungen mit einer Laufzeit von 15 Jahren zu vergeben, wobei sich der Aufgabenträger ein Sonderkündigungsrecht bei Inbetriebnahme aufgrund des Ergebnisses der Machbarkeitsstudie und einer damit einhergehenden möglichen Ausweitung Streckenverlängerung vorbehält. Der letzte Betriebstag ist daher grundsätzlich der 30.11.2036 (15 Jahre), sollte die Streckenerweiterung jedoch den Wert des vergaberechtlich Zulässigen in der 2. Betriebsstufe überschreiten, wird der Aufgabenträger ein Sonderkündigungsrecht nutzen und die Laufzeit vorzeitig zum 30.11.2031 (10 Jahre) beenden. Aus technischen Gründen ist es mit dem von der Europäischen Union zur Veröffentlichung von Vorabbekanntmachungen zur Verfügung gestellten Formular nicht möglich, Optionen unter Ziffer II.2.7) anzugeben. In Ziffer II.2.7) wurde die maximal mögliche Vertragslaufzeit angegeben.
5. Änderung der Vergabeabsicht:
Diese Veröffentlichung begründet für den Auftraggeber keine rechtliche Bindung. Bei etwaigen Änderungen veröffentlicht der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 so rasch wie möglich eine Berichtigung.