Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs. 2 EnWG über die Verlegung und den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung.
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gerstetten
NUTS-Code: DE11C Heidenheim
Postleitzahl: 89547
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gerstetten.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs. 2 EnWG über die Verlegung und den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung.
Abschluss eines Konzessionsvertrages nach § 46 Abs.2 EnWG über die Verlegung und den Betrieb des Stromverteilnetzes der allgemeinen Versorgung sowie die mögliche Umsetzung eines Kooperationsmodells (Institutionalisierte Öffentlich Private Partnerschaft – IÖPP) Eine mögliche Option ist die Gründung eines Kooperationsunternehmens mit einem oder mehreren qualifizierten Interessenten (in Bietergemeinschaft) und die Vergabe der Konzession an das Kooperationsunternehmen. In diesem Zusammenhang kann sich die Gemeinde Gerstetten unterschiedliche Netzbewirtschaftungsmodelle vorstellen, z. B. die Verpachtung des Netzes und / oder die Inanspruchnahme von Dienst- oder Betriebsführungsleistungen Dritter.
Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG wird zur Abgabe von Interessensbekundungen aufgefordert, um den Kreis interessierter Bewerber zu bestimmen. Die unter IV.2.2.genannte Frist bezieht sich entsprechend auf die Einreichung der Interessensbekundung.
Gebiet der Gemeinde Gerstetten
Vgl. Beschreibung unter II.1.4).
Die Bekanntmachung erfolgt deshalb vorsorglich auch im Amtsblatt der Europäischen Union, obwohl an das vorliegend ausgeschriebene Energieversorgungsnetz weniger als 100 000 Kunden angeschlossen sind.
Die Interessenten haben der Kommune mit der Interessensbekundung eine elektronische Kontaktadresse (E-Mail) mitzuteilen, unter der eine Kommunikation im weiteren Verfahren erfolgen kann.
Die Daten über die technische und wirtschaftliche Situation des Stromverteilnetzes können bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung angefordert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ellwangen
Postleitzahl: 73479
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7961810
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.landgericht-ellwangen.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ellwangen
Postleitzahl: 73479
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 7961810
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.landgericht-ellwangen.de
§ 47 EnWG Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zuerteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information nach§ 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.