Vergabe einer Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfällen Ostprignitz - Ruppin ab dem 01.01.2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 22-030/67/ VgV/EU-PPK AWU
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Märkische Linden/ OT Werder
NUTS-Code: DE40D Ostprignitz-Ruppin
Postleitzahl: 16818
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.awu-opr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe einer Rahmenvereinbarung zur Verwertung von PPK-Abfällen Ostprignitz - Ruppin ab dem 01.01.2023
Leistungsgegenstand ist die Übernahme, der Transport und die Verwertung von Papier/Pappe/
Kartonagen(PPK-Abfällen), die dem Auftraggeber im Landkreis Ostprignitz-Ruppin überlassen werden. Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Auswahl von 10 Unternehmen, mit denen eine
Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, sofern eine ausreichend große Anzahl von Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt und zulässige Angebote abgegeben hat.
AWU Ostprignitz-Ruppin GmbH Bahnhofstraße 2 16845 Wusterhausen OT Barsikow
Es wird eine Rahmenvereinbarung (Rahmenvertrag) nach § 21 VgV mit mehreren Unternehmen über die Übernahme (ab Übernahmestelle des Auftraggebers, dazu Kapitel II, Ziff. 2.61 f.) und die Verwertung von Papier/Pappe/Karton (PPK-Abfällen) aus kommunaler Sammlung ausgeschrieben. Gegenstand der Einzelaufträge ist jeweils die Übernahme, der Transport und die Verwertung der dem Auftraggeber im Gebiet des Landkreises überlassenen PPK-Abfälle über den Zeitraum von drei Monaten. Entsprechend den prognostizierten Jahresmengen von max. ca. 6.000 bis 7.000 Mg/a ist von durchschnittlichen Monatsmengen von gesamt ca. 500 Mg bis 600 Mg (bzw. bezogen auf den Leistungszeitraum der sog. Miniwettbewerbe: von durchschnittlichen 3-Monatsmengen von gesamt ca. 1.500 Mg bis 1.800 Mg) auszugehen. Der Auftrag und diese Mengenangaben enthalten auch Verkaufsverpackungen aus dem Entsorgungsgebiet. Der Auftraggeber stimmt sich hierzu mit dem als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zuständigen Landkreis und dieser mit den Systembetreibern ab und sondert ggf. den Mengenanteil an Verkaufsverpackungen, ca. 1.800 bis 2.200 Mg/a, vor der Übergabe der PPK-Abfälle an die Systembetreiber aus. Im Hinblick auf die Regelungen des VerpackG werden die Systembetreiber möglicherweise vermehrt die Bereitstellung von PPK-Mengen vom Auftraggeber verlangen, so dass die betreffenden Mengen nicht Gegenstand dieses Vertrags sein können. In der Folge kann sich die tatsächlich zur Verwertung vom Auftraggeber bereitgestellte Jahresmenge auf ca. (max. 6.000 bis 7.000 Mg/a abzüglich 1.800 bis 2.200 Mg/a) = 4.200 Mg/a bis 4.800 Mg/a reduzieren (s.a. unter Kapitel II., dort 2.6.3). Entsprechend reduzieren sich ggf. die vorgenannten 3-Monatsmengen auf ca. 1.050 Mg bis 1.200 Mg). Es findet keine Sortierung statt, so dass die vom Auftragnehmer zu verwertende Menge auch Verkaufsverpackungen enthält. Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Auswahl der Unternehmen, mit denen eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. Die Rahmenvereinbarung wird mit 10 Unternehmen geschlossen, sofern eine ausreichend große Anzahl von Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt und zulässige Angebote abgegeben hat.
Sofern mehr als 10 Unternehmen die Eignungskriterien erfüllen und zulässige Angebote abgegeben haben, erfolgt die Auswahl der Unternehmen, die an der Rahmenvereinbarung beteiligt werden, nach den unter Ziff. 11 genannten Zuschlagskriterien (Wertungskriterien). Die Vergabe der Einzelaufträge erfolgt ausschließlich an die Unternehmen, mit denen auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. Mit dem Abschluss der Rahmenvereinbarung besteht kein Anspruch der an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen auf die Vergabe von Einzelaufträgen. Die an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen sind ihrerseits aber verpflichtet, für die Ausführung der Einzelaufträge zu den angebotenen und durch den EUWID-Kombinationsindex angepassten PPK-Vergütungen und den Leistungsentgelten zur Verfügung zu stehen. Zu den dreimonatlichen Wettbewerben erfolgt durch den Auftraggeber eine Anpassung der im Angebot zum Rahmenvertrag angegebenen Altpapiervergütung pro Mg um den EUWID-Kombinationsindex als Zuschlag/Abschlag. Der EUWID-Kombinationsindex summiert die seit der letzten Veröffentlichung der Zeitschrift EUWID vor Bekanntmachung der Ausschreibung zum Rahmenvertrag bis zur jeweils letzten Veröffentlichung vor Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes für den Einzelauftrag ver- öffentlichten monatlichen Preisänderung der Altpapiersorte 1.02 zu 50 % und 1.11 zu 50 %. Basis/Ausgangsmonat für den EUWID-Kombinationsindex ist der für Februar 2022 in der Zeitschrift EUWID Recycling und Entsorgung (EUWID), Ausgabe 11.2022 vom 15.03.2022 (dort S. 21) veröffentlichte Wert. Durch die Anpassung der angebotenen PPK-Vergütung um den EUWID-Kombinationsindex werden Marktpreisschwankungen während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung berücksichtigt, wobei der jeweilige Angebotspreis eines Bieters entsprechend den Preisänderungen fortgeschrieben wird, die nach der vorbezeichneten Ausgabe veröffentlicht werden. Bei der Kalkulation der Leistungsentgelte sind sämtliche Leistungen, die im Zusammenhang mit der Abholung und Verwertung der PPK-Abfälle anfallen, zu berücksichtigen. Die Vergabe der Einzelaufträge erfolgt nach erneutem Aufruf zum dreimonatlichen Wettbewerb zwischen den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Unternehmen. Demnach startet der erste Miniwettbewerb im Ende November/Anfang Dezember 2022 für die Monate Januar bis März 2023. Die an dem Rahmenvertrag beteiligten Unternehmen können im Rahmen des dreimonatlichen Wettbewerbs die im Angebot zum Rahmenvertrag angegebene und durch den EUWID-Kombinationsindex angepasste PPK-Vergütung pro Mg für den konkreten Einzelauftrag erhöhen. Eine Reduzierung der im Angebot zum Rahmenvertrag angegebenen und durch den EUWID-Kombinationsindex angepassten PPK-Vergütung sowie eine vom Angebot im Rahmenvertrag abweichende Angabe eines Leistungsentgeltes sind ausgeschlossen.
Gibt ein Unternehmen ein Angebot für einen Einzelauftrag ab, fließt die nach erneutem Aufruf zum dreimonatlichen Wettbewerb angebotene PPK-Vergütung und das Leistungsentgelt der Rahmenvereinbarung in die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für den Einzelauftrag ein.
Gibt ein Unternehmen kein Angebot für einen Einzelauftrag ab, fließt die in diesem Vergabeverfahren angebotene und durch den EUWID-Kombinationsindex angepasste PPK-Vergütung und das Leistungsentgelt der Rahmenvereinbarung in die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots für den Einzelauftrag ein.
Die Vergabe des Einzelauftrages erfolgt nach den unter Ziff. 11. genannten Zuschlagskriterien.
siehe Leistungsgegenstand 2.1
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Auflistung und kurze Beschreibung der Bedingungen:
1) Mit dem Angebot sind vorzulegen:
- Übersicht und Angaben zum Bieter,
- Angaben zur Unternehmensstruktur einschließlich Darstellung bestehender gesellschaftsrechtlicher Verbindungen und Beteiligungsverhältnisse mit Angabe des Anteilsverhältnisses,
- ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft,
- Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB sowie Eigenerklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Arbeitnehmer- Entsendegesetz - AEntG sowie nach Mindestlohngesetz (MiLoG),
- Eigenerklärung des Bieters, dass er die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt hat,
- Eigenerklärung des Bieters, dass er die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt,
- Erklärung des Bieters, dass er im Verfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat,
- Eigenerklärung des Bieters zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegalen Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch (insbes. SGB III; Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, in der jeweils geltenden Fassung) und Eigenerklärung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach dem Brandenburgischen Vergabegesetz,
- es wird auf die Eignungsvermutung gem. § 48 Abs. 8 VgV hingewiesen, sofern der Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Art. 64
der Richtlinie 2014/24/EU genügt. Hierfür hat der Bieter die Zertifikatsnummer und den Zugangscode beim Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) anzugeben. Ein Verweis auf die Präqualifikation ist nur insoweit ausreichend, als die geforderten Angaben und Nachweise sowohl formell als auch inhaltlich Gegenstand des Präqualifikationsverfahrens waren,
- des Weiteren akzeptiert die Vergabestelle als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach Maßgabe von § 50 VgV (vgl. § 48 Abs. 3 VgV). Diese ist ggf. dem Angebotsschreiben beizulegen,
- für den Fall, dass sich der Bieter - ggf. auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft - zum Beleg seiner Eignung auf dritte Unternehmen bezieht, ist ein Nachweis im Sinne von § 47 VgV zu führen (zum Beispiel Verpflichtungserklärung, siehe Formular "Verpflichtungserklärung" in Anlage zum Angebotsschreiben).
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben,
- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind - nicht älter als 6 Monate),
- aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft,
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) und Vorlage eines aktuellen Gewerberegisterauszugs gem. § 150 GewO,
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
- Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie dessen Umsätze betr. die Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, jeweils in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren. Dabei sind auch Umsätze des Bieters für Leistungen zu berücksichtigen, die von dem Bieter in Bietergemeinschaft mit einem anderen Unternehmen bzw. als Unterauftragnehmer für ein anderes Unternehmen erbracht worden sind, jedoch nur in Höhe des Umsatzanteils des Bieters,
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Ansprüche aus diesem Vertrag über mind. 1 Mio. EUR je Schadenfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die genannten Mindestversicherungssummen müssen zumindest für 2 Schadensfälle pro Jahr (also 2-fach maximiert) zur Verfügung stehen und nachgewiesen werden. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat beim Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken.
Der Nachweis kann etwa durch Bestätigung einer Versicherung oder Kopie des Versicherungsscheins erbracht werden. Gleichwertig ist die Vorlage einer Bereitschaftserklärung einer Versicherung zum Abschluss einer solchen Versicherung.
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
- Nachweis einer der gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Umwelthaftpflichtversicherung bzw. anderer nach § 109 Abs. 2 UmweltHG zulässiger Vorsorgenachweise,
- Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen i. S. v. § 45 Abs. 1 Nr. 2 VgV,
- Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auch vom Unterauftragnehmer
1) Mit dem Angebot sind vorzulegen:
- Eigenerklärung des Bieters, dass er während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der in der Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis beschriebenen Leistungen verfügen wird,
- Auflistung von Referenzaufträgen der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre zu Leistungen, die nach Art und Menge mit der zu erbringenden Leistung vergleichbar sind, mit Benennung von Auftraggeber (Telefon-Nr.), Leistungszeitraum und Auftragswert pro Jahr,
- Vorlage der Zertifikation als Entsorgungsfachbetrieb oder Vorlage der Zertifikation nach DIN ISO 9.000, DIN ISO 14 000 oder EMAS oder gleichwertiger Nachweis zuständiger Qualitätskontrollinstitute oder - stellen. Sofern eine solche Zertifikation mit dem Angebot nicht vorgelegt werden kann, hat der Bieter sich gemäß dem Angebotsschreiben beigefügten Formular "Zertifikation" zu verpflichten, eine Zertifikation bis zum Leistungsbeginn vorzulegen,
- Angaben zum Entsorgungskonzept einschl. dem Gesamtkonzept der Leitungserbringung (mit Erklärung zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit), der technischen Ausrüstung des Unternehmens, den Maßnahmen des Unternehmers zur Qualitätssicherung, der technischen Leitung des Unternehmens.
Im Angebot ist der voraussichtliche Verwertungsweg der PPK-Abfälle zu beschreiben (zum Beispiel Angabe der Verwertungsanlage, Sortieranlage). Bei den Angaben zu Verwertungs- und Sortieranlagen muss es sich nur um die Angabe einer Anlage handeln, die während der Vertragslaufzeit genutzt werden kann, um sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Leistungserbringung möglich ist. Der Bieter ist an die Angabe der Anlage während der Vertragsdurchführung nicht gebunden und kann andere zulässige Entsorgungswege wählen;
- Eigenerklärung des Bieters, dass er während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen verfügen wird,
- Erklärung des Bieters zum Einsatz von Unterauftragnehmern
2) Auf Verlangen des Auftraggebers sind zusätzlich vorzulegen:
- Vorlage von Auftraggeberbestätigungen zu den im Angebot angegebenen Referenzen,
- Auszug aus dem Genehmigungsbescheid der Entsorgungsanlage/n bzw. für das Verwertungsverfahren, aus dem die genehmigte Kapazität, der Genehmigungsstatus, der Genehmigungszeitraum sowie die anzunehmenden Abfälle hervorgehen,
- Benennung von Unterauftragnehmern, sofern zwar im Angebot angegeben wurde, dass Leistungen an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen, diese aber nicht konkret benannt wurden.
Auf Verlangen des Auftraggebers sind von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, nähere Angaben zu den Verwertungswegen- und anlagen vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, in diesem Fall Bereitschaftserklärungen von Betreibern von benannten Anlagen sowie Auskünfte zur Genehmigung zu verlangen. Bei Bereitstellung von Entsorgungskontingenten über einen Zwischenhändler, der nicht Betreiber der benannten Entsorgungsanlage ist, ist von diesem eine Bereitschaftserklärung des Anlagenbetreibers
zu erbringen, sowie die Bestätigung des Zwischenhändlers, den dargestellten Verwertungsweg für die vom Rahmenvertrag erfasste Menge vorsehen zu wollen, auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen;
- Vorlage der vom Bieter geforderten Nachweise, Angaben und Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch vom Unterauftragnehmer.
Abschnitt IV: Verfahren
An der Öffnung der Angebote nehmen mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers teil. Bieter sind zur Angebotsöffnung nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Mit dem Angebot sind neben den Unterlagen zur Eignung folgende Unterlagen einzureichen:
- Angebotsschreiben samt Angaben zur PPK-Vergütung und Anlagen sowie die Urkalkulation (als Datei nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen),
- ggf. Erklärung der Bietergemeinschaft,
- die Vorlage der Nachweise als Scan ist ausreichend, die Vergabestelle behält sich jedoch vor, zur Prüfung die Nachreichung von Originalen zu fordern,
- bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Erklärungen und Nachweise nach folgender Maßgabe vorzulegen: Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB muss für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vollständig belegt sein. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d. h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet,
- für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung dieselben Anforderungen wie für den Bieter selbst. Unterauftragnehmer müssen über die erforderliche Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen und dürfen nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden sein. Transporteure und Papierfabriken, die Teilleistungen erbringen, ohne selbst Bieter oder Mitglied einer Bietergemeinschaft zu sein, sind Unterauftragnehmer,
- Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Bescheinigungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
Hinweise zum Erhalt der Vergabeunterlagen und etwaiger Bieterinformationen:
Die Vergabeunterlagen können nur online über die unter I.3) genannte Internetadresse abgefordert werden. Die Unterlagen stehen nur unter dieser Adresse zum Download bereit und werden nicht postalisch zugeschickt. Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind ausschließlich über die Vergabe-Plattform an die unter I.3) genannten Kontaktstelle zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieteranfragen werden - soweit zweckdienlich - allen Bietern in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der in I. 3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber über die vorstehend genannte elektronische Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter
Bekanntmachungs-ID: CXP9YRWRGB0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren. 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bieter ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 Satz 2 GWB). Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl I, S. 1750, 3245), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I, S. 1151) geändert worden ist, Anwendung.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[...] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." Demzufolge ist ein Antrag an die o. g. Nachprüfungsstelle
(Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Wir weisen darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der
Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-,Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Auftragnehmer an die Vergabekammer wenden.
Wir weisen schließlich darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]