Transport und Entsorgung von 30 Behältern für Brennelemente und sonstiges Zubehör im Rahmen der Wiederaufarbeitung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]4
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bgz.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://bgz.de/ausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Transport und Entsorgung von 30 Behältern für Brennelemente und sonstiges Zubehör im Rahmen der Wiederaufarbeitung
Die Bundesrepublik Deutschland (Bund) hat mit den deutschen kernkraftwerksbetreibenden Energieversorgungsunternehmen (EVU) im August 2021 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, der neben anderen Aspekten die Rücknahme von 30 ausgedienten Behältern für Brennelemente und sonstiges Zubehör im Rahmen der Wiederaufarbeitung regelt. Die Behälter wurden vom Betreiber der Wiederaufarbeitungsanlage dazu eingesetzt, Brennelemente zwischen Kernkraftwerken und der Wiederaufarbeitungsanlage zu transportieren. Die Behälter enthalten keine Brennelemente mehr, sind jedoch innen kontaminiert. Der öffentlich-rechtliche Vertrag sieht für die Rückführung der Behälter aus der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague nach Deutschland vor, dass diese von den EVU an die vom Dritten nach § 2 Abs.1 S.1 EntsorgÜG benannten Zwischenlager abgegeben werden. Neben einer Lagerung sieht der Vertrag auch eine Verwertung/Entsorgung bei entsprechender Konditionierung und Rücknahme der verbleibenden Abfälle vor.
Sofern die Möglichkeit besteht, noch vor einer Einlagerung in den Zwischenlagern sämtliche oder einen Teil der zu übernehmenden Behälter unmittelbar aus der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague (Frankreich) an einen Verwerter/Entsorger verbringen zu können, der nach einer Konditionierung der freigegebene Bestandteile verwertet und die bei diesem Verfahren entstehenden radioaktiven Abfälle an ein Zwischenlager der BGZ zurückführt, sollte zeitnah ein geeigneter Dritter mit dieser Aufgabe betraut werden. Im optimalen Fall wäre dann eine Annahme der Behälter in den Zwischenlagern der BGZ von vornherein entbehrlich. Dennoch bleibt bei dieser Variante zu berücksichtigen, dass für den Fall, die Kapazitäten der Verwertungs-/Entsorgungseinrichtung des beauftragten Dritten die Verwertung/Entsorgung aller 30 Behälter nicht in der zwischen EVU und ihren französischen Partner vereinbarten Zeit bis zum geschuldeten Abtransport der Behälter erlauben, die Pflicht der BGZ aus dem Vertrag zwischen Bund und EVU zur Annahme der Behälter in den Zwischenlagern der BGZ wieder auflebt. Auch in einem solchen Fall bleibt die Verwertung/Entsorgung der Behälter als Option der BGZ bestehen, allerdings wäre die BGZ dann darauf angewiesen, dass der beauftragte Dritte neben der Verwertung/Entsorgung selbst auch Kompetenzen und Kapazitäten für eine sukzessive Zuführung der Behälter zur Verwertung vorhält. Die entsprechenden Varianten, die aus diesem Grund Teil der Beauftragung eines Dritten sein müssen, sollen nachfolgend beschrieben werden.
2. Abtransport der in Zwischenlagern der BGZ von den EVU angelieferten Behältern zu einer Verwertungs-/ Entsorgungseinrichtung.
3. Abtransport der in den Zwischenlagern der BGZ von den EVU angelieferten Behälter in ein anderes von der BGZ zu bestimmendes Zwischenlager der BGZ bei Wegfall oder Erreichung des Befristungsendes der jeweiligen Genehmigungen.
4. Gegebenenfalls Erlangung einer verkehrsrechtlichen Zulassung für die Behälter als Versandstücke in den Fällen 2. und 3.
Aufgrund der bislang der BGZ noch nicht vorliegenden Spezifikationen bzw. Dokumente zu den zu übernehmenden Behälter ist gegenwärtig nicht bekannt, ob für die Behälter eine verkehrsrechtliche Zulassung besteht. Diese ist nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Anforderungen ggf. erforderlich, um die Behälter in die Zwischenlager transportieren zu können. Zwar würden die EVU, für die die Abgabe an die Zwischenlager Voraussetzung für den Übergang der Entsorgungsverantwortung an den Bund / die BGZ ist, eine solche verkehrsrechtliche Zulassung nötigenfalls erreichen müssen. Unklar ist bei dem derzeit bei BGZ bestehenden Informationsstand allerdings, für welchen Zeitraum diese Zulassung erteilt würde. Würde die sukzessive Anlieferung an ein Verwertungs-/Entsorgungsstätte einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen als die Befristung der erteilten verkehrsrechtlichen Zulassung erfasst, müsste der zu beauftragende Dienstleister zur Erwirkung einer solchen verkehrsrechtlichen Zulassung in der Lage sein, um den chargenweisen Antransport an die Verwertungs-/Entsorgungseinrichtung auch im Fall einer zwischenzeitlich endenden Befristung der verkehrsrechtlichen Zulassung der Behälter sicherstellen zu können. Für BGZ ist aufgrund der Vielzahl der tatsächlichen, rechtlichen, regulatorischen und technischen Anforderungen an den soeben beschriebenen Prozess entscheidend, dass nur ein Dritter als Auftragnehmer mit dieser Leistung beauftragt wird. Es besteht ansonsten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass aufgrund der Komplexität der Abwicklung und der besonderen Anforderungen an die Verwertung und Entsorgung radioaktiver Abfälle einerseits und an den Transport von radioaktiven Abfällen andererseits an den Schnittstellen zwischen Zwischenlagerbetreiber, Transporteur, Verwerter/Entsorger und Dienstleister im Verfahren zur Erlangung einer verkehrsrechtlichen Zulassung erhebliche Verzögerungen entstehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im vorliegenden Fall kommt zur Abwicklung aller soeben dargestellten Teile der Gesamtleistung nur die GNS Gesellschaft für Nuklear-Service mbH in Betracht, die daher mit der ganzheitlichen Abwicklung der unter 1. bis 4. beschriebenen Leistungen beauftragt worden ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Transport und Entsorgung von 30 Behältern für Brennelemente und sonstiges Zubehör im Rahmen der Wiederaufarbeitung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 45127
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de/DE/Vergaberecht/vergaberecht_node.html
Es gilt insoweit die am 18.04.2016 in Kraft getretene Neufassung des GWB (Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen). Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
- § 134 GWB
Demnach darf eine Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die nicht berücksichtigten
Bieter geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich
die Frist auf 10 Kalendertage.
- § 160 GWB: Einleitung, Antrag
„(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt
unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.“