Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren) Referenznummer der Bekanntmachung: OHV 2020-2
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE1 Baden-Württemberg
Postleitzahl: 70191
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/bw
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss von nicht exklusiven Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln (Open-House-Verfahren)
Das vorliegende Open-House-Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht u. wurde erstmalig am 28.8.2020 im Supplement z. Amtsblatt d. Europäischen Union (ABI. EU 2020/S 167-402780, erneute Bekanntmachung aufgrund techn. Probleme: ABI.EU 2020/S 194-468476,Berichtigung: ABl.EU 2022/S 096-265326) veröffentlicht. Die AOK BW (AOK) hat den Beschaffungsbedarf z. Verfahren dann in einer weiteren Bekanntmachung am 26.1.2021 (ABl.EU 2021/S 017-038272) erweitert u. mit Berichtigung v. 16.9.2022 (ABl.EU 2022/S 179-505292) u. a. die Laufzeit der Rabattverträge verlängert. Die AOK beabsichtigt, mit allen geeigneten pharm. Unternehmern nicht exkl. Rabattverträge gem. §130a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen (Stand: 26.1.2021) benannten Wirkstoffen zu schließen. Die Vertragslaufzeit beginnt frühestens am 1.11.2020 und beträgt max. 28 Monate. Sie endet spätestens am 28.2.2023. Ein Vertragsschluss ist innerhalb dieses Zeitraums zu einem Monatsersten möglich.
Zum Beschaffungsbedarf zählen sämtliche Arzneimittel mit den in Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mit Stand vom 26.01.2021 (sog. Wirkstoffliste) benannten und im folgenden aufgezählten Wirkstoffen:
1. Enoxaparin (Lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste)
2. Adalimumab (Lfd.-Nr. 2 der Wirkstoffliste),
3. Etanercept (Lfd.-Nr. 3 der Wirkstoffliste),
4. Infliximab (Lfd.-Nr. 4 der Wirkstoffliste),
5. Pegfilgrastim (Lfd.-Nr. 5 der Wirkstoffliste),
6. Filgrastim (Lfd.-Nr. 6 der Wirkstoffliste),
7. Leuprorelin (Lfd.-Nr. 7 der Wirkstoffliste),
8. Interferon beta-1a (Lfd.-Nr. 8 der Wirkstoffliste),
9. Interferon beta-1b (Lfd.-Nr. 9 der Wirkstoffliste),
10. Octreotid (Depot)* (Lfd.-Nr. 10 der Wirkstoffliste).
*Vom Beschaffungsbedarf umfasst sind insoweit nur Arzneimittel mit retardierten (langwirkenden) Monatsdepot-Formen.
Die AOK startete das Open-House-Verfahren mit dem erstbekanntgemachten Wirkstoff der lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste (sog. Startwirkstoff) und erweiterte den Beschaffungsbedarf mit der Folgebekanntmachung um die Wirkstoffe der lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste. Die AOK behält sich weiterhin vor, den Beschaffungsbedarf dieses Open-House-Verfahrens im Laufe des Verfahrens zu erweitern, d. h. die Wirkstoffliste um weitere Wirkstoffe zu ergänzen. Nähere Informationen zu einer möglichen Erweiterung des Beschaffungsbedarfs enthalten die Teilnahmebedingungen (Abschnitt A.I.4).
Alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens geschlossenen Rabattverträge enden spätestens am 28.2.2023 (mit Ausnahme des Wirkstoffs Enoxaparin). Dies betrifft insbesondere alle Rabattverträge zu Folgewirkstoffen, die in der Auftragsbekanntmachung vom 26.1.2021 (Folgebekanntmachung, ABl.2021/S 017-038272) bekannt gemacht wurden. Alle Vertragspartner können den ursprünglich nur bis 31.10.2022 laufenden Rabattvertrag (mit Ausnahme des Wirkstoffs Enoxaparin) durch eine Vereinbarung mit der AOK verlängern. Im Fall der Verlängerung gelten die Teilnahme- und Vertragsbedingungen im Übrigen fort. Dies gilt insbesondere auch für die nachträglich bekannt gemachten Russlandsanktionen (siehe Berichtigungsbekanntmachung v. 18.5.2022, ABl. 2022/S 096-265326). Die Vereinbarung zur Verlängerung muss spätestens am 30.09.2022 bei der AOK eingehen. Für einen frühestmöglichen Vertragsstart am 01.11.2020 müssen interessierte Unternehmen spätestens am 18.9.2020 ein nach Maßgabe der Teilnahmeunterlagen vollständiges Angebot ausschließlich in elektronischer Form über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einreichen. Verträge werden frühestens am 21.9.2020 geschlossen (Warte- und Stillhaltefrist). Der Abschluss eines Rabattvertrags zu einem späteren Zeitpunkt als dem 1.11.2020 ist jeweils zu einem Monatsersten möglich. Die Angebote sind dazu spätestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Vertragsstart vollständig einzureichen. Die (maximale) Vertragslaufzeit sowie die Angebots- und Warte- und Stillhaltefrist im Fall von Erweiterungen des Beschaffungsbedarfs werden in den zugehörigen Auftragsbekanntmachungen und in der (dann aktualisierten) Anlage 3 zu den Teilnahmebedingungen mitgeteilt. Für alle im Rahmen dieses Open-House-Verfahrens abzuschließenden Verträge ist der letztmögliche Vertragsstart der 1.2.2023. Angebote für diesen Vertragsstart müssen spätestens am 21.12.2022 eingehen. Die AOK gibt den Inhalt des Rabattvertrags für alle potentiellen Vertragspartner verbindlich vor. Verhandlungen über Vertragsinhalte werden nicht geführt. Die AOK sichert den Vertragspartnern keine Exklusivität zu. Im Fall eines Vertragsschlusses gewährt der pharmazeutische Unternehmer der AOK einen Rabatt auf die vertragsgegenständlichen Arzneimittel, die nach näherer Maßgabe der Teilnahmebedingungen und des Rabattvertrags zu Lasten der AOK abgerechnet werden.
Vor dem 21.09.2020 sind keine Verträge zu Arzneimitteln mit dem Startwirkstoffen (lfd.-Nr. 1 der Wirkstoffliste) und vor dem 19.2.2021 keine Verträge zu Arzneimitteln mit den zuletzt bekanntgemachten Wirkstoffen (lfd.-Nr. 2 bis 10 der Wirkstoffliste) geschlossen worden (Warte- und Stillhaltefristen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss nicht exklusiver Rabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Filgrastim für den Zeitraum 01.12.2022-28.02.2023
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Merzig
NUTS-Code: DEC0 Saarland
Postleitzahl: 66663
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot ist hinsichtlich all seiner Bestandteile ausschließlich in elektronischer Form zu erstellen und über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Das Angebotsformblatt, die Eigenerklärung zum Inverkehrbringen und zur Zuverlässigkeit, die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von „Russlandsanktionen“ sowie der Rabattvertrag inkl. seiner Anhänge sind jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen.
Vergleiche hierzu ausführlich Abschnitt A.III.4 sowie Anlage 7 zu den Teilnahmebedingungen.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0DX25
Soweit in dieser Bekanntmachung unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) Angaben zum Gesamtwert der Beschaffung/Gesamtauftragswert zu machen sind, wird rein fiktiv und allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesen Feldern um Pflichtfelder handelt, der Wert [Betrag gelöscht] EUR angegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Sinne der Vergabekoordinationsrichtlinie („Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“) bzw. des Vergaberechts. Es fehlt an einer Auswahlentscheidung i. S. des Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU. Im Hinblick darauf ist ein Vergabenachprüfungsverfahren nicht statthaft. Daher steht für Streitigkeiten über die Auslegung und Wirksamkeit der Bedingungen dieses Open-House-Verfahrens einschließlich der vertraglichen Bestimmungen – gemessen an den unionsrechtlichen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz – nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte richtet sich nach §§ 51 ff. SGG. Örtlich zuständig ist in der Regel das Sozialgericht am Sitz der Klagepartei. Zum Vorverfahren und einstweiligen Rechtsschutz sowie zum Verfahren im ersten Rechtszug gelten primär die §§ 77 ff., 87 ff. SGG. Nur wenn und soweit das Rechtsschutzziel eines Rechtsbehelfs hingegen darauf gerichtet ist, das Vorliegen eines öffentlichen Auftrages im Sinne von § 103 GWB zu behaupten, weil das Vorliegen einer Auswahlentscheidung i.S. von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 2014/24/EU (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen Tirkkonen (C-9/17) und Dr. Falk Pharma GmbH (C-410/14)) geltend gemacht wird, ist der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nach den §§ 160 ff. GWB eröffnet. Für die Einlegung von Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren zu Vergabeverfahren ist die unter VI.4.1) genannte Stelle zuständig (zur Warte- und Stillhaltefrist siehe die Abschnitte II.2.4) und II.2.14) dieser Bekanntmachung). Mit diesen vorsorglichen Hinweisen ist keine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen (§§ 97 ff. GWB) verbunden.